10. 10.1. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'700.00, der Kanzleigebühr von Fr. 310.00 und den Auslagen von Fr. 200.00, zusammen Fr. 3'210.00, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 10.2. Es ist kein Parteikostenersatz geschuldet. Zustellung - Gesuchstellerin (2) - 26 - - Gesuchgegnerin 1 - Gesuchgegner 2 Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde