9. 9.1. Gemäss § 149 Abs. 2 BauG sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen, wenn eine Entschädigung zugesprochen wird. Es sind keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Regelung abzuweichen. 9.2. Parteikosten sind mangels anwaltlicher Vertretung nicht geschuldet (vgl. § 29 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Das Gericht erkennt: 1. Die Gesuchgegner treten der Einwohnergemeinde Q. ab der Parzelle G eine Fläche von ca. 9 m2 gemäss Landerwerbsplan vom 11. März 2019 ab. Die Abtretung erfolgt lastenfrei.