7. Zusammenfassend ist den Gesuchgegner die Abtretungsfläche mit Fr. 750.00/m2 zu entschädigen (Erw. 5.2.9.). Die vorübergehende Beanspruchung ist nicht zu entschädigen (Erw. 5.5.2.3.). Der Zaun hinter dem Kiesplatz wird nicht versetzt (Erw. 5.5.3.). Die Einräumung der Sichtzone ist nicht zu entschädigen (Erw. 6.4.). Alle weiteren Begehren sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten war.