Im Übrigen lastete auf der Parzelle G bereits eine Dienstbarkeit "Bauverbot und Benützungsbeschränkung" zugunsten der Kantonsstrasse. Im hier umstrittenen Bereich wurde bereits 1965 eine Sichtzone eingetragen. Das Recht wurde dem Kanton damals übrigens unentgeltlich eingeräumt (Dienstbarkeitsvertrag vom 16. Januar 1965). Da die Kantonsstrasse seither verbreitert wurde, ist allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich, ob und wie weit sich die ältere mit der neu anzumerkenden Sichtzone deckt. Eine Entschädigung für die Einräumung der verbliebenen, minimalen Sichtzone fällt unter den gegebenen Umständen so oder anders ausser Betracht. - 24 -