6.4. Gemäss dem angepassten Sichtzonenplan vom 28. Mai 2020 wird die Parzelle G der Gesuchgegner von der verkleinerten Sichtzone nur noch minim und nur innerhalb des Strassenabstands tangiert, wo eine bauliche Nutzung unabhängig von der Sichtzone ausgeschlossen ist. Ein Schaden entsteht den Gesuchgegnern daraus offensichtlich nicht.