Sind für die Durchsetzung der Sichtzone Anpassungen oder die Beseitigung bestehender Objekte erforderlich, sind die Kosten dafür vom anordnenden Gemeinwesen zu übernehmen, sofern die betroffenen Objekte nicht bereits unter Verletzung der Vorschriften erstellt oder gepflanzt worden sind (Baugesetzkommentar, § 112 N 4; vgl. zum Ganzen SKEE 4-EV.2015.32 vom 25. Januar 2017, Erw. 6.2.3.2. f.).