(§ 110 Abs. 4 Bau). Der eigentliche Eingriff ins Grundeigentum, die Nutzungsbeschränkung, ist dagegen in der Regel entschädigungslos zu dulden. Eine Entschädigungspflicht könnte nur bestehen, wenn die Voraussetzungen einer materiellen Enteignung gegeben wären, d.h. der Grundstücknutzen in einem Mass eingeschränkt würde, dass er dem Umfang einer formellen Enteignung gleichkäme (Baugesetzkommentar, § 110 N 14; § 112 N 4 und § 138 N 2).