6. 6.1. Auf der Parzelle G sollte gemäss ursprünglicher (B.2.) Planung eine Sichtzone auf einer Fläche von 11 m2 im Grundbuch angemerkt werden. Die Gesuchsteller forderten dafür Ersatz wie für eine Abtretung, weil das Land nicht mehr frei nutzbar sei, was einer materiellen Enteignung gleichkomme. Zudem müsse die Buchenhecke abgeholzt werden, was den Sicht- und Lärmschutz auf der Wohnseite beeinträchtige. Das sei keineswegs nur ein minimaler Eingriff (Erw. 3.1. und 3.3. am Ende; Protokoll S. 5 f.). Die Gemeinde lehnte eine Entschädigung ab, weil die Einschränkung durch die Sichtzone gering sei und der Vorteil daraus den Betroffenen selber zugutekomme (Erw. 3.2.).