5.5.4. Schliesslich machen die Gesuchgegner geltend, die Kosten von Sachleistungen dürften nicht in den Beitragsplan einfliessen, weil sie diese sonst zu einem grossen Teil selber zahlen müssten. Über die Zusammenhänge zwischen Rechtserwerbs- und Beitragsplanverfahren hat sich das Gericht bereits in grundsätzlicher Hinsicht geäussert (Erw. 5.2.5.3., Erw. 5.3.2.). Auf das Beitragsargument kann und darf hier nicht weiter eingetreten werden. Es ist nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens.