Der kurzfristige Abschluss von Mietverträgen auf der vorübergehend beanspruchten Fläche für die bevorstehende Bauzeit wäre schon im Lichte des Enteignungsbanns (§ 156 Abs. 1 BauG) unzulässig und nach der vorgängigen Nichtnutzung geradezu als rechtsmissbräuchlich zu werten. Es wurde von den Gesuchgegnern bis zum massgeblichen Stichtag (3. September 2020) denn auch nichts nachgereicht. - 22 - 5.5.3. Die Gesuchgegner führen weiter aus, infolge der Abtretung müsse die Hecke hinter der Kiesfläche versetzt werden, was ihnen einen Schaden verursache (Duplik S. 7).