Wie ausgeführt (Erw. 4.1.), ist dem Betroffenen volle Entschädigung zu leisten. Das heisst, dass er durch die Enteignung keinen Verlust erleiden soll. Er soll aber auch nicht vom Eingriff profitieren und aus der geleisteten Entschädigung einen Gewinn erzielen (SKEE 4- EV.2013.35 vom 28. Oktober 2015, S. 23, bestätigt in VGE WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, S. 23/24). Der kurzfristige Abschluss von Mietverträgen auf der vorübergehend beanspruchten Fläche für die bevorstehende Bauzeit wäre schon im Lichte des Enteignungsbanns (§ 156 Abs. 1 BauG) unzulässig und nach der vorgängigen Nichtnutzung geradezu als rechtsmissbräuchlich zu werten.