5.5.2.3. Zu entschädigen ist nur ein Schaden, der den Betroffenen tatsächlich aus der Enteignung oder dem Unternehmen des Enteigners entsteht, für den das Strassenbauprojekt also kausal ist. Aktuell und nach eigenem Zugeständnis ist die Kiesfläche seit einiger Zeit (Erw. 5.5.2.2.) nicht vermietet. Sie wird auch nicht anderweitig ertragsbringend genutzt. Den Gesuchgegnern entsteht aus der vorübergehenden Beanspruchung der Randfläche kein Schaden, der ersetzt werden müsste. Die Gesuchgegner haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen das ungenutzte Potential der betroffenen Fläche weitergehend entschädigt würde, auch wenn dies ihres Erachtens möglich (gewesen) wäre. Wie ausgeführt (Erw.