Die definitive bauliche und rechtliche Bereinigung der Überteerung und des weiter notwendigen Erwerbs steht jetzt an. Die Gemeinde hat sich denn auch nicht auf die vorstehende Praxis des SKE berufen, sondern die Überteerung lediglich als Relativierungsargument eingesetzt. - 20 - 5.4. Ein Minderwert der Restliegenschaft infolge der Teilabtretung (vgl. § 143 Abs.1 lit. bBauG) ist weder behauptet noch ersichtlich. Eine Minderwertabgeltung ist demnach nicht geschuldet.