Die vorliegend vorhandene Überteerung ist nicht Folge eines früheren normkonformen Strassenausbaus – es fehlt denn auch beispielsweise der sonst übliche Strassenabschluss. Vom angetroffenen baulichen Zustand her geht es um eine faktische Überschreitung anlässlich eines früheren Strassenunterhalts, der den davon betroffenen Gesuchgegnern aber nicht einen über blosse Duldung hinausgehenden Eigentumseingriff verdeutlicht haben musste. Die definitive bauliche und rechtliche Bereinigung der Überteerung und des weiter notwendigen Erwerbs steht jetzt an.