Darauf ist aber aufgrund der dargelegten Zusammenhänge zwischen Landwert und Erschliessungsfinanzierung (Erw. 5.2.5.3.) vorliegend zu verzichten. 5.3.4. Schliesslich ist auf die im Bereich des Einlenkers von der Kantons- in die D-Strasse bereits vorhandene Überteerung einzugehen (Erw. 5.1.). Nach ständiger Praxis des SKE weisen Infrastrukturflächen, die ihrer Funktion von den Eigentümern nicht ohne weiteres entzogen werden können, keinen Verkehrswert auf (so zuletzt SKEE 4-EV.2019.34 vom 10. Juni 2020).