5.3.3. Seitens der Gemeinde wurde an der Verhandlung vom 27. Mai 2020 (Protokoll, S. 13) daran erinnert, dass die an die auszubauende D-Strasse anstossenden Liegenschaften aktuell noch mangelhaft erschlossen sind. Der Einwand ist im Grundsatz zutreffend. Angesichts des mit vorliegendem Verfahren angehobenen Rechtserwerbs steht dessen Behebung indessen unmittelbar bevor, so dass er sich auf die Bewertung jedenfalls nicht mehr im Sinne einer Relativierung auswirkt. In Betracht fiele einzig ein Abzug der anstehenden Erschliessungskosten vom ermittelten Landwert. Darauf ist aber aufgrund der dargelegten Zusammenhänge zwischen Landwert und Erschliessungsfinanzierung (Erw.