c BauG) und als solcher auch von den Gesuchgegnern nicht bestritten (Erw. 2.). Ob und gegebenenfalls welche Rechtsfolgen sich aus der erwähnten "W. Erschliessung" für die Gesuchgegner ergeben, wird nicht im vorliegenden Enteignungsverfahren, sondern allenfalls in einem späteren Beitragsplanverfahren zu prüfen sein. Ein entsprechendes Rechtsmittelverfahren fiele sachlich ebenfalls in die Zuständigkeit des SKE (§ 35 Abs. 2 BauG), welches sich schon deswegen heute mit weitergehenden materiellen Aussagen zurückzuhalten hat.