biets verpflichtet und zwar grundsätzlich bis zur Gemeindegrenze (Territorialitätsprinzip). Dies hat prinzipiell im Rahmen von Sondernutzungsplänen zu geschehen (§ 33 Abs. 1 BauG). Der vorliegend strittige Rechtserwerb stützt sich auf den Erschliessungsplan D-Strasse (A.1.), der ordnungsgemäss vom Kanton genehmigt wurde (§ 27 Abs. 1 BauG). Mit dem Ausbauprojekt setzt die Gemeinde das Geplante um, so dass die angrenzenden Grundstücke eine normkonforme Verkehrserschliessung erhalten werden. Der Erschliessungsplan ist gleichzeitig Enteignungstitel (§ 132 Abs. 1 lit. c BauG) und als solcher auch von den Gesuchgegnern nicht bestritten (Erw.