5.3.2. Nachdem der absolute Landwert aufgrund der mit Blick auf die Gesamtfläche untergeordneten bestehenden Baute grundsätzlich nicht herabzusetzen (zu relativieren; vgl. Erw. 4.6. und 4.7.) ist, brauchen die diesbezüglichen Detailgründe des Gemeinderats nicht weiter untersucht zu werden, was dann natürlich auch für die Entgegnungen der Gesuchgegner gilt. Ihr Vorhalt, dazu nicht angehört worden zu sein (Protokoll, S. 7; Schreiben vom 23. Juni 2020, S. 3), ist unbehelflich.