Denkbar wäre aber angesichts des Alters desselben auch eine völlige neue Beplanung der Liegenschaft. Es ist daher von einer Abtretung ab einer unüberbauten Parzelle auszugehen, wofür der absolute Landwert geschuldet ist (Erw. 4.4.; Protokoll S. 8). Das sieht der Gemeinderat im Beitragsplanentwurf (vgl. Duplikbeilage 13a) übrigens ebenso. Darin wird der belastete Teil der Parzelle G als unüberbaut qualifiziert. Darauf muss sich die Gemeinde auch im Enteignungsverfahren behaften lassen (Protokoll, S. 12).