5.3. 5.3.1. Die Gemeinde Q. hat den absoluten Landwert aus verschiedenen Gründen um rund 50 % relativiert (Erw. 3.2.). Die Parzelle G verfügt aber unstrittig über grosse Nutzungsreserven, insbesondere auch in jenem Bereich, für den eine Erschliessung über die D-Strasse naheliegend ist. Die bestehende Baute ist dagegen auf die J-Strasse erschlossen. Vom insgesamt 3'505 m2 grossen Grundstück könnten problemlos mehrere, separat für sich bebaubare Parzellen abgetrennt werden, wenn das vorhandene Gebäude bestehen bleiben sollte. Denkbar wäre aber angesichts des Alters desselben auch eine völlige neue Beplanung der Liegenschaft.