Die Preisbestimmung nach der statistischen Methode liegt im Übrigen um rund 12 % über der kommunalen Rechnung nach der Ertragswertmethode, die von den Fachrichtern grundsätzlich nachvollzogen werden kann, ohne dass sich das Gericht allerdings mit deren einzelnen Elementen detailliert auseinandergesetzt hätte. Gemessen an der generellen Schätzungstoleranz von 20 % (+/- 10 %, vgl. SKEE 4-EV.2019.9 vom 18. März 2020 Erw. 4.3. mit weiteren Hinweisen) darf die kommunale Ertragswertschätzung als Bestätigung der vorzunehmenden Bestimmung des absoluten Landwerts nach der statistischen Methode angesehen werden.