5.2.9. Das zweiteilige, nach Luftbild nicht bebaute Vergleichsgrundstück in der Dorfzone liegt nutzungsmässig knapp unter der WG3, ist ebenfalls der LES III zugewiesen und hat zudem eine Eingliederungspflicht (§ 8 Abs. 3 BNO) zu beachten. Die Lage im Dorfzentrum stellt einen klaren Vorteil zur Streitparzelle dar und ist eher mit den W2-Parzellen zu vergleichen. Die Überbaubarkeit scheint nach Form und Erschliessung ausgewiesen. Der Preis wird ebenfalls unverändert in die Vergleichsrechnung aufgenommen. 5.2.10. Die sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebende Vergleichsrechnung weist leicht abgerundet einen durchschnittlichen absoluten Landwert von Fr. 750.00/m2 aus.