5.2.8. Die Parzelle in der Gewerbezone ist, abgesehen vom Hauptvergleichsgrundstück (Erw. 5.2.5.), die nächstgelegene im Vergleich und nimmt eine auf der von der Abtretung betroffenen Parzelle ebenfalls zulässige Nutzung auf. Es rechtfertigt sich daher, dieses Grundstück im Vergleich zu belassen, auch wenn eine baurechtlich zulässige Gewerbenutzung an der D-Strasse nicht unbedingt zu erwarten ist, wie die geplante MFH-Überbauung auf der Nachbarparzelle G deutlich macht (vgl. allerdings die bestehende gemischte Nutzung auf der Parzelle AN auf der anderen Seite der D-Strasse).