W. ein bei der Parzelle AM aufzurechnender Erschliessungszuschlag, müsste bei der für Parzelle G zu entrichtenden Entschädigung letztlich ebenfalls in Abzug gebracht werden. Aus Sicht der entschädigungspflichtigen Gemeinde ist die Frage ebenfalls kaum von Bedeutung, weil die Rechtserwerbskosten zu den im Beitragsverfahren zu verteilenden Kosten zählen. Abbruchkostenbereinigt ist in die Vergleichsrechnung demnach ein Preis von Fr. 514.00/m2 einzusetzen. Aufgrund der im Verhältnis zu allen anderen Objekten deutlich höheren Vergleichbarkeit fällt die geforderte Nichtberücksichtigung dieses Preises ausser Betracht.