Ein weiterer oder anderer Grund für eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises ist nicht ersichtlich. Namentlich braucht die noch unvollständige Erschliessung, für welche die Gemeinde noch Baubeiträge zu erheben beabsichtigt (Protokoll S. 7; Duplikbeilage 13a), nicht weiter gewichtet zu werden, weil sich die Ausgangslage diesbezüglich für beide Vergleichsflächen gleich präsentiert und es nicht anginge, den Faktor nur in einem Fall zu berücksichtigen. M.a.W. ein bei der Parzelle AM aufzurechnender Erschliessungszuschlag, müsste bei der für Parzelle G zu entrichtenden Entschädigung letztlich ebenfalls in Abzug gebracht werden.