5.2.5.3. Nach Ansicht der Gesuchgegner handelt es sich bei dem in dieser Handänderung ausgewiesenen Preis jedoch um einen "Unfall" (Protokoll, S. 11). Er sei nicht repräsentativ und damit nicht zu berücksichtigen. Eventualiter seien die Abbruchkosten mit Fr. 100'000.00 zu berücksichtigen (Eingabe vom 23. Juni 2020, S. 2). Das Gericht hat im Nachgang zur Verhandlung noch den Kaufvertrag zur Parzelle AM konsultiert (C.2. sowie mittlerweile [Erw. 5.2.1.] eigene Einsicht in den Grundbuchbeleg), um zu prüfen, ob neben dem Kaufpreis noch weitere Leistungen vereinbart worden sind oder andere Indizien ersichtlich wären, die an der Aussagekraft des Preises zweifeln liessen.