5.2.5.2. Unter den Vergleichshandänderungen steht objektiv die unmittelbare Nachbarparzelle AM klar im Vordergrund, wie schon an der Augenscheinverhandlung vom 27. Mai 2020 gesagt (Protokoll, S. 9). Die Zonierung und damit die Nutzungsmöglichkeiten sind identisch. Die Lage anstossend an die D-Strasse ist ebenfalls absolut vergleichbar – im Quervergleich zum von der Abtretung betroffenen Abschnitt der Streitliegenschaft eher besser, weil entsprechend weiter von der befahrenen Kantonsstrasse entfernt und topographisch um rund 5 m, also mehr als ein Geschoss, erhöht.