Nachdem in Q. über die leicht ausgedehnte, rechtlich relevante Zeitspanne (Erw. 5.2.1.) eine ausreichende Zahl von Vergleichshandänderungen vorliegt, erübrigt sich eine regionale Ausweitung der beizuziehenden Preise, zumal es sich bis anhin um bloss spekulative Preiserwartungen der Gesuchgegner zu einer offenbar aktuell bereits überbauten Liegenschaft handelt (Protokoll S. 9), was die Preisanalyse (vgl. die nachstehenden Erw.) erschwert.