Das Gericht hat darauf verzichtet, sich strikte auf die vom Verwaltungsgericht grundsätzlich empfohlene 2-Jahresfrist zu beschränken (Erw. 4.5.). Zum einen wurden die Preise vom Juni 2018 bereits an der Verhandlung vom 27. Mai 2020 der Diskussion zugrunde gelegt und zum andern hat das Verwaltungsgericht kürzlich festgehalten, dass eine Ausdehnung des Vergleichszeitraums nach den Umständen des konkreten Einzelfalles zulässig und sogar angebracht sein kann (VGE WBE.2019.148 vom 12. März 2020, S. 16).