ohne Beweise und ohne Bezifferung der einzelnen Wertminderungen um 50 % reduziert (Duplik S. 7). Die Parzelle G brauche keine zusätzliche Erschliessung, daher profitiere sie auch nicht von der Sichtzone. Für diese müsse eine bestehende Buchenhecke abgeholzt werden. Das bedeute den Verlust von Sicht- und Lärmschutz auf der Hauptwohnseite (SW). Die Einschränkungen gemäss § 42 BauV seien nicht minimal. Die Sichtzone sei voll zu entschädigen (Duplik S. 7).