Der Gemeinderat Q. unterstelle, dass die Abtretungsfläche bereits bisher als Verkehrsfläche genutzt worden sei. Es werde bestritten, dass es sich um "Strassenland" handle. Strassenland wäre es nur, wenn es für die bestehende Strasse beansprucht und dieser Funktion nicht mehr entzogen werden könnte (z.B. infolge Wegrechte). Dem sei nicht so. Ein Überfahren von Privatgrund sei bei einer Strassenbreite von 4 m nicht erforderlich. Die Gemeinde habe den "Trichter" bei der Einmündung illegal teeren lassen. Sich darauf zu berufen sei rechtsmissbräuchlich (Duplik S. 6).