Es gebe keine Vorschrift, die eine zusätzliche Erschliessung über die Gemeinde Q. verlange. Bei der Frage der Baureife sei auf § 32 Abs. 1 lit. a BauG abzustellen. Diese Voraussetzungen erfülle die Parzelle G unstrittig. Gemäss telefonischer Auskunft der Rechtsabteilung des BVU müsse ein Grundstück nicht zwingend über die Gemeinde erschlossen werden, in der es liege. Zusammenfassend dürfe aus den aufgeführten Gründen der Landwert nicht reduziert werden (Duplik S. 4). -8-