Die Auskunft der Bauverwaltung W. zur Erschliessung der Parzelle G sei nicht massgebend. Sie sei nicht aktuell und nach personellen Wechseln habe sich die Ansicht zum Thema möglicherweise geändert. Zudem werde nicht zwingend eine Erschliessung über Q. verlangt, sondern diese als "ideal" erklärt (Duplik S. 4). Im Weiteren sei die Stadt W. nicht Miteigentümerin der J-Strasse und könne den Gesuchgegnern daher gar nicht verbieten, die Strasse zu nutzen. Hingegen werde die J-Strasse von den Bewohnern der Mehrfamilienhäuser auf den Parzellen M, AB, AC und AD (alle W.), ohne Berechtigung täglich benutzt (Duplik S. 3).