Die Sichtzone liege innerhalb des Strassenabstands, der ohnehin von Bauten und Anlagen freizuhalten sei. Sie diene vorab dem über die D-Strasse erschlossenen Baugebiet, somit den zu enteignenden Grundeigentümern selber. Die daraus fliessenden Nutzungsbeschränkungen seien minim (mit Hinweis auf § 42 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011).