Die Parzelle G werde über die J-Strasse (Parzelle K; W.) erschlossen. Die Kapazität der nur 4 m breiten Strasse sei beschränkt. Diese Erschliessung sei für das bestehende Gebäude zwar besitzstandsgeschützt, eine Neuüberbauung des Grundstücks müsste gemäss Stadtrat W. aber über das Gemeindegebiet von Q. erschlossen werden. Direktausfahrten auf die Kantonsstrasse würden vom Kanton nicht bewilligt, wenn rückwärtig erschlossen werden könne. Aus diesen Gründen sei die Parzelle G über die D- Strasse zu erschliessen. Die D-Strasse müsse vorab ausgebaut werden, damit sie den Anforderungen an eine Erschliessung genüge.