Das Land in der Sichtzone könne nicht mehr nach den Vorstellungen der Eigentümer genutzt werden, weshalb der Eingriff einer materiellen Enteignung gleichkomme. Für die betroffene Fläche sei derselbe Preis zu entschädigen wie für die Abtretung (Eingabe vom 27. Oktober 2019 S. 2). Nach der Verhandlung, mit Eingabe vom 23. Juni 2020, monierten die Gesuchgegner, es sei nun nicht mehr klar, ob und mit welcher Fläche eine -6- Sichtzone ins Grundbuch eingetragen werde. Sie hielten daher an ihrem Antrag fest.