1.5. Die Parzelle G ist vom Strassenbauprojekt betroffen, weshalb sie in das Enteignungsverfahren einbezogen wurde (B.2.). B. und C. sind daher ohne weiteres zur Einreichung von Begehren legitimiert (§152 BauG). Sie haben das Entschädigungsbegehren fristgerecht eingereicht (B.2.). 1.6. Auf das Entschädigungsbegehren ist einzutreten. 2. Im vorliegenden Verfahren sind die Höhe der Entschädigung für das abzutretende Land sowie die Entschädigungen für die Sichtzone und für die vorübergehende Beanspruchung in Grundsatz und Höhe umstritten. Nicht strittig sind die Landabtretung als solche sowie die im Rahmen der Projektrealisierung auszuführenden Sachleistungen (Anpassungsarbeiten).