1.4.2. Mitglieder einer Erbengemeinschaft haben im Verfahren vor Gericht grundsätzlich gemeinsam aufzutreten (notwendige Streitgenossenschaft; vgl. Art. 602 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210] vom -5- 10. Dezember 1907). Das wurde vorliegend beachtet; die Eingaben der Erbengemeinschaft sind von B. und C. unterzeichnet. Sie haben auch beide an der Augenscheinverhandlung vom 27. Mai 2020 teilgenommen (C. 1.).