1.3. Die Einwohnergemeinde Q. (Enteignerin) bzw. der für die Gemeinde handelnde Gemeinderat ist befugt, das Verfahren der formellen Enteignung beim SKE einleiten zu lassen (§ 151 BauG). 1.4. 1.4.1. B. und C. sind Gesamteigentümer der Parzelle G. Die im Grundbuch noch miteingetragene E. (Jahrgang 1925) ist verstorben. Die gerichtliche Erbbescheinigung vom 1. Juni 2017 weist B. und C. als deren alleinige Erben aus (Beilage 1 zur Eingabe vom 27. Oktober 2019).