Die Verhältnisse sind zudem übersichtlich, weshalb das Verfahren vereinfacht eingeleitet werden konnte (§ 151 Abs. 4 BauG). B.1. Der Präsident des SKE beauftragte den Gemeinderat Q., die Enteignungsakten vom 30. September 2019 bis 29. Oktober 2019 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten. Gleichzeitig forderte er die von der Enteignung betroffenen Grundeigentümer auf, allfällige Begehren nach § 152 Abs. 1 BauG innert Frist anzumelden (je mit Einschreiben vom 26. September 2019).