A.2. Das Bauprojekt erfordert zusätzliches Land. Ein freihändiger Erwerb gelang nicht, weshalb der Leiter der Bauverwaltung Q. im Auftrag des Gemeinderats das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchte (Schreiben vom 24. September 2019). A.3. Die Voraussetzungen für die Einleitung und Durchführung des Enteignungsverfahrens sind gegeben: Der Enteignungstitel (Erschliessungsplan D-Strasse, vgl. § 132 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993) sowie die rechtskräftige Baubewilligung (A.1.) liegen vor.