Vorliegend sind das gerundet Fr. 6'000.00 (594 m2 à Fr. 10.00; …). Der guten Ordnung halber sei ausdrücklich festgehalten, dass dadurch der letztlich vom Gericht zu beurteilende Entscheid über die zuzusprechende Entschädigung nicht präjudiziert ist. (…) 5.5. Eine allfällige Differenz zur letztlich festzulegenden Enteignungsentschädigung ist ab dem Tag der tatsächlichen vorzeitigen Besitzergreifung zu verzinsen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 BauG). Der Beginn der Bauarbeiten ist daher zu dokumentieren und auch dem Gericht anzuzeigen.