mal der Enteignete keine Zweifel daran äussert und keine eigenen Nachteile geltend macht, welche dagegen sprechen würden (…). 5.4. Der Enteignete hat Anspruch auf eine angemessene Abschlagszahlung (§ 157 Abs. 2 BauG). Das SKE hat in seiner Praxis regelmässig den unbestrittenen Entschädigungsbetrag als angemessene Abschlagszahlung erachtet (SchKE 4-EV.2009.6 vom 22. September 2009, Erw. 5.4.; AGVE 1999, S. 443). Als unbestritten kann das jeweilige Entschädigungsangebot des Enteigners gelten. Vorliegend sind das gerundet Fr. 6'000.00 (594 m2 à Fr. 10.00; …).