Beweissicherungsmassnahmen nötig. Vom Gesuchgegner wurden auch keine solchen beantragt (…). 5.3. 5.3.1. Der Enteigner hat nachzuweisen, dass ihm durch das Zuwarten bedeutende Nachteile entstehen. Der Kanton begründet die Dringlichkeit der Bauausführung mit Sicherheitsmängeln. Es wird darauf hingewiesen, dass der Schulweg, der von Y. nach Z. führt, die V.- Strasse zweimal quert und bisher keine Vorrichtungen oder Massnahmen bestehen, welche eine Überquerung sicher machen würden (…). 5.3.4. Das vorliegende Bauprojekt wird koordiniert mit drei weiteren Bauprojekten in der Gemeinde Z., deren Realisierung ebenfalls hohe Priorität hat (…).