4. Der Kanton Aargau wird ermächtigt und angewiesen, die Handänderung zu gegebener Zeit gestützt auf die Mutationstabelle des Nachführungsgeometers dem Grundbuchamt S. zur Eintragung anzumelden. 5. Die Handänderungs- und Vermessungskosten werden vom Gesuchsteller getragen. 6. 6.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00, einer Kanzleigebühr von Fr. 275.00 und den Auslagen von Fr. 212.00 , insgesamt Fr. 2'487.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 6.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Gesuchsteller (2) - Gesuchgegner Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) - 16 -