7.2. Mangels anwaltlicher Vertretung werden keine Parteikosten ersetzt (§ 29 Abs. 1 VRPG). - 15 - Das Gericht erkennt: 1. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, für das abzutretende Land von ca. 594 m2 eine Entschädigung von Fr. 10.00/m2 zu bezahlen. Die vom Gesuchsteller am 25. Februar 2020 bereits geleistete Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 6'000.00 wird angerechnet. 2. Alle weitergehenden Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners werden abgewiesen. 3. Der Enteignungsvertragsentwurf zwischen dem Kanton Aargau und A. wird zum integrierten Bestandteil des vorliegenden Entscheids erklärt.