Das offensichtlich übersetzte Entschädigungsbegehren des Gesuchgegners war zwar abzuweisen, was für eine Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens abweichend vom Kostenprivileg sprechen könnte. Vorliegend war dies jedoch für den nicht anwaltlich vertretenen Gesuchgegner nicht von vornherein erkennbar. Das Entschädigungsbegehren wird daher vom SKE nicht als offensichtlich missbräuchlich beurteilt. Die Verfahrenskosten werden dem enteignungsrechtlichen Regelfall entsprechend dem Gesuchsteller auferlegt. - 14 -