6.2. Der Gesuchsteller hat bereits am 25. Februar 2020 eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 6'000.00 geleistet. Grundsätzlich wäre die Differenz zwischen der geleisteten Abschlagszahlung und der zu leistenden Entschädigung zu verzinsen. Für die Verzinsung gilt gemäss einem Beschluss der dafür zuständigen 1. Kammer der Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2009 seit dem 1. Januar 2010 jeweils der hypothekarische Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (vgl. § 19 der Verordnung über Landumlegung, Grenzbereinigung und Enteignung [LEV; SAR 713.112] vom 23. Februar 1994). Dieser beträgt aktuell 1,25 %.