Ein wirtschaftlicher Schaden ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Eine Inkonvenienzentschädigung über die vorgesehenen Sachleistungen (Plan vom 20. September 2018) hinaus ist dem Gesuchgegner nicht zuzusprechen (vgl. auch Erw. 2.3.). - 13 - 6. 6.1. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller dem Gesuchgegner für die abzutretende Fläche Fr. 10.00/m2 als Entschädigung zu bezahlen. Alle weitergehenden Ansprüche sind abzuweisen.